Nationales Durchführungsrecht für ADR, RID und ADN in Deutschland
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist das deutsche nationale Gefahrgurecht und setzt ADR (Straße), RID (Schiene) und ADN (Binnenschiff) in nationales Recht um. Sie regelt Behördenzuständigkeiten, Ausnahmeverfahren und nationale Sonderregelungen. Für die technischen Anforderungen (UN-Nummern, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation) verweist die GGVSEB direkt auf die internationalen Regelwerke.
Allgemeine Orientierung. Für Transportentscheidungen immer aktuelles ADR 2025 und ggf. Gefahrgutbeauftragten hinzuziehen.
GGVSEB und ADR/RID/ADN – Verhältnis
GGVSEB (national)
ADR 2025 / RID / ADN (international)
Wichtige Paragraphen der GGVSEB
Anwendungsbereich
Gilt für gewerbliche Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene und Binnenschiff in Deutschland. Ausnahmen: Haushalte, bestimmte Behördenfahrten.
Begriffsbestimmungen
Definiert Beförderer, Absender, Verlader, Empfänger, Gefahrgutbeauftragter. Verweist auf ADR/RID/ADN.
Zulassung von Ausnahmen
Bundesministerium kann Ausnahmen zulassen. Basis für nationale Sonderregelungen.
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Alle Beteiligten müssen zumutbare Maßnahmen treffen, um Schadensfälle zu verhüten.
Informationspflichten
Absender muss Beförderer und andere Beteiligte vollständig informieren. Grundlage für Beförderungsdokument.
Pflichten des Beförderers
Prüfung von Unterlagen und offensichtlichen Mängeln. Fahrerschulung sicherstellen.
Ausnahmen und Erleichterungen
Freigestellte Mengen (FGM)
ESehr kleine Mengen, komplett freigestellt. Keine Kennzeichnung, kein Dokument. Beispiel: kleine Knopfzellen im Gerät.
Begrenzte Mengen (LQ)
LQKleine Mengen in kleinen Verpackungen. Nur äußerer Karton mit Raute 'Y'. Kein Beförderungsdokument erforderlich (außer Beförderungsnachweis für internationale Beförderung).
Innerbetrieblicher Transport
–Auf eigenem Betriebsgelände (Werkgelände): ADR gilt nicht. Aber: Öffentliche Straße endet die Freistellung.
Ausnahme 1 (GGVSEB)
NE 1Beförderung durch Privatpersonen für den Eigenbedarf. Nicht für gewerbliche Beförderungen.
Sondervorschrift SV 376 (gebrauchte/entsorgung Batterien)
SV 376Gebrauchte und zur Entsorgung bestimmte Lithium-Batterien können unter vereinfachten Bedingungen befördert werden. Besondere Verpackungsanforderungen.
Zuständige Behörden im deutschen Gefahrgutrecht
Klassifizierung gefährlicher Güter, UN 38.3-Auskünfte, zugelassene Verpackungen
Kontrolle auf Straße, Ordnungswidrigkeiten-Verfolgung, Fahrwegbeschränkungen
Gefahrgut Schiene (RID), Zulassung Wagen und Behälter
ADN (Binnenschiff), Schiffsatteste, Zulassung
Häufige Fragen
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BESTAND PER E-MAIL ANFRAGENStand: August 2026. GGVSEB i.d.F. 2021; ADR 2025. Vor Transporten aktuellen ADR-Text prüfen.