Deutsches RechtGGVSEB · BGBl. I 2009

    GGVSEB – Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

    Nationales Durchführungsrecht für ADR, RID und ADN in Deutschland

    Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist das deutsche nationale Gefahrgurecht und setzt ADR (Straße), RID (Schiene) und ADN (Binnenschiff) in nationales Recht um. Sie regelt Behördenzuständigkeiten, Ausnahmeverfahren und nationale Sonderregelungen. Für die technischen Anforderungen (UN-Nummern, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation) verweist die GGVSEB direkt auf die internationalen Regelwerke.

    Allgemeine Orientierung. Für Transportentscheidungen immer aktuelles ADR 2025 und ggf. Gefahrgutbeauftragten hinzuziehen.

    GGVSEB und ADR/RID/ADN – Verhältnis

    Was steht wo?

    GGVSEB (national)

    • Nationale Behördenzuständigkeiten (BAM, BAG, EBA, GDWS)
    • Nationale Ausnahmeregelungen und -verfahren
    • Bußgeldvorschriften für Verstöße
    • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) – Referenz
    • Nationale Statistikmeldungen
    • Fahrwegbeschränkungen für besondere Gefahrguttransporte

    ADR 2025 / RID / ADN (international)

    • UN-Nummern und Klassifizierung
    • Verpackungsanweisungen (P908, P911 etc.)
    • Kennzeichnungsvorschriften (Gefahrzettel, Großzettel)
    • Beförderungsdokument-Anforderungen
    • Fahrzeug- und Behälteranforderungen
    • Schulungs- und Ausrüstungsanforderungen

    Wichtige Paragraphen der GGVSEB

    Ausgewählte Regelungen im Überblick

    § 1 GGVSEB

    Anwendungsbereich

    Gilt für gewerbliche Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene und Binnenschiff in Deutschland. Ausnahmen: Haushalte, bestimmte Behördenfahrten.

    § 2 GGVSEB

    Begriffsbestimmungen

    Definiert Beförderer, Absender, Verlader, Empfänger, Gefahrgutbeauftragter. Verweist auf ADR/RID/ADN.

    § 3 GGVSEB

    Zulassung von Ausnahmen

    Bundesministerium kann Ausnahmen zulassen. Basis für nationale Sonderregelungen.

    § 5 GGVSEB

    Allgemeine Sorgfaltspflicht

    Alle Beteiligten müssen zumutbare Maßnahmen treffen, um Schadensfälle zu verhüten.

    § 7 GGVSEB

    Informationspflichten

    Absender muss Beförderer und andere Beteiligte vollständig informieren. Grundlage für Beförderungsdokument.

    § 11 GGVSEB

    Pflichten des Beförderers

    Prüfung von Unterlagen und offensichtlichen Mängeln. Fahrerschulung sicherstellen.

    Ausnahmen und Erleichterungen

    Wann gelten vereinfachte Anforderungen?

    Freigestellte Mengen (FGM)

    E

    Sehr kleine Mengen, komplett freigestellt. Keine Kennzeichnung, kein Dokument. Beispiel: kleine Knopfzellen im Gerät.

    Begrenzte Mengen (LQ)

    LQ

    Kleine Mengen in kleinen Verpackungen. Nur äußerer Karton mit Raute 'Y'. Kein Beförderungsdokument erforderlich (außer Beförderungsnachweis für internationale Beförderung).

    Innerbetrieblicher Transport

    Auf eigenem Betriebsgelände (Werkgelände): ADR gilt nicht. Aber: Öffentliche Straße endet die Freistellung.

    Ausnahme 1 (GGVSEB)

    NE 1

    Beförderung durch Privatpersonen für den Eigenbedarf. Nicht für gewerbliche Beförderungen.

    Sondervorschrift SV 376 (gebrauchte/entsorgung Batterien)

    SV 376

    Gebrauchte und zur Entsorgung bestimmte Lithium-Batterien können unter vereinfachten Bedingungen befördert werden. Besondere Verpackungsanforderungen.

    Ausnahmen und Erleichterungen im ADR sind in Kapitel 1.1.3 (Ausnahmen), Kapitel 3.4 (Begrenzte Mengen) und Kapitel 3.5 (Freigestellte Mengen) geregelt. Sondervorschriften (SV) finden sich in Kapitel 3.3 ADR.

    Zuständige Behörden im deutschen Gefahrgutrecht

    Ansprechpartner nach Transportweg

    BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung)

    Klassifizierung gefährlicher Güter, UN 38.3-Auskünfte, zugelassene Verpackungen

    Bundesamt für Güterverkehr (BAG)

    Kontrolle auf Straße, Ordnungswidrigkeiten-Verfolgung, Fahrwegbeschränkungen

    Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

    Gefahrgut Schiene (RID), Zulassung Wagen und Behälter

    Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)

    ADN (Binnenschiff), Schiffsatteste, Zulassung

    Häufige Fragen

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    Stand: August 2026. GGVSEB i.d.F. 2021; ADR 2025. Vor Transporten aktuellen ADR-Text prüfen.