Transport & GefahrgutADR 2025 · UN 38.3 · GGVSEB

    ADR 2025, UN 38.3 und GGVSEB – Transport von Lithium-Batterien

    Straße · Schiene · Binnenschiff · See · Luft – ein vollständiger Überblick

    Lithium-Batterien gelten als gefährliche Güter im Sinne des internationalen Gefahrgutrechts. Ob Straße (ADR), Schiene (RID), Binnenschiff (ADN), See (IMDG) oder Luft (ICAO-TI/IATA DGR): Für jeden Transportweg gelten spezifische Anforderungen an UN-Nummer, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Begleitpersonal. Der Zustand der Batterie (neu, gebraucht, zur Entsorgung, defekt, kritisch auffällig) bestimmt maßgeblich, welche Regeln gelten.

    Wichtiger Hinweis: Dieser Leitfaden gibt allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Gefahrgutberatung durch einen zugelassenen Gefahrgutbeauftragten oder Klassifizierungsbehörde. Für Einzelfälle – insbesondere bei defekten, beschädigten oder kritisch auffälligen Batterien – immer einen Fachexperten hinzuziehen.

    Inhaltsverzeichnis

    1. 1.UN-Nummern für Lithium-Batterien
    2. 2.UN 38.3 – Prüfstandard
    3. 3.Zustandsmatrix: neu / gebraucht / defekt / kritisch
    4. 4.Straße – ADR 2025
    5. 5.Schiene – RID
    6. 6.Binnenschiff – ADN
    7. 7.See – IMDG Code
    8. 8.Luft – ICAO-TI / IATA DGR
    9. 9.Verpackungsanweisungen P908 / P911 / LP906
    10. 10.Akteure und Pflichten
    11. 11.Behörden und Zuständigkeiten
    12. 12.Was bedeutet das für Unternehmen?

    1. UN-Nummern für Lithium-Batterien

    Richtige UN-Nummer – entscheidend für jede Sendung

    Die UN-Nummer identifiziert das gefährliche Gut und bestimmt alle weiteren Anforderungen (Verpackung, Kennzeichnung, Dokument, Fahrzeugklasse). Falsche UN-Nummern sind eine der häufigsten Gefahrgut-Ordnungswidrigkeiten.

    UN 3480

    Lithium-Ionen-Batterien

    Batterien separat, ohne Gerät. Gilt für alle Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, die nicht in einem Gerät eingebaut sind.

    Beispiele: Spare-Packs, Paletten mit losen Akkus, PV-Speicher-Module separat

    UN 3481

    Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstung / mit Ausrüstung verpackt

    Batterien eingebaut in ein Gerät oder gemeinsam mit einem Gerät verpackt.

    Beispiele: Laptops, Smartphones, E-Bikes mit Akku, USV-Geräte

    UN 3090

    Lithium-Metall-Batterien

    Primärbatterien (nicht wiederaufladbar) mit Lithium-Metall-Anode, separat.

    Beispiele: Lithium-Knopfzellen (CR2032), Lithium-AA, Fotobatterien

    UN 3091

    Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstung / mit Ausrüstung verpackt

    Lithium-Metall-Primärbatterien, die in ein Gerät eingebaut oder damit verpackt sind.

    Beispiele: Uhren, Taschenrechner, medizinische Implantate (Sonderfall)

    UN 3536

    In Frachtcontainern installierte Lithium-Batterien

    Sonderfall: Batterien, die fest in Frachtcontainern (z.B. Kühlcontainer) installiert sind.

    Beispiele: Reefer-Container-Batterien, mobile Energiespeicher in Containern

    2. UN 38.3 – Der Prüfstandard für Lithium-Batterien

    Was wird geprüft – und warum?

    UN 38.3 bezeichnet Unterabschnitt 38.3 der „Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria" der Vereinten Nationen (derzeit 7. überarbeitete Ausgabe). Dieser Unterabschnitt definiert die Prüfreihe, die Lithium-Batterien und -Zellen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen (und damit vor dem erstmaligen Transport) bestehen müssen.

    Prüfverfahren T1–T8

    • T1 – Höhensimulation (Luftdruckentlastung)
    • T2 – Thermische Prüfung (Temperaturwechsel)
    • T3 – Schwingungsprüfung
    • T4 – Erschütterungsprüfung (Schock)
    • T5 – Äußerer Kurzschluss
    • T6 – Aufprallprüfung / Quetschprüfung
    • T7 – Überladungsprüfung
    • T8 – Überentladungsprüfung (nur wiederaufladbare Zellen)

    Dokumentation und Nachweispflicht

    Hersteller müssen die UN 38.3-Testergebnisse dokumentieren und auf Anfrage bereitstellen. Beförderer und Verlader können einen Nachweis über die bestandene Prüfung verlangen, insbesondere bei größeren Sendungen. Die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) kann bei Klassifizierungsfragen hinzugezogen werden.

    BAM DGG-Info-Punkt: Die BAM betreibt einen Informationsservice für Gefahrgutfragen, insbesondere zu UN 38.3 und Klassifizierung. Kontakt: bam.de

    3. Zustandsmatrix – Welche Regeln gelten für welchen Batteriezustand?

    Der Zustand bestimmt die Anforderung

    Ein und dieselbe Batterie kann – je nach Zustand – unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Die korrekte Zustandseinschätzung ist die wichtigste Entscheidung vor dem Transport.

    Neue Batterien (ungebraucht)

    Niedrig bei sachgemäßer Handhabung

    Klassifizierung

    Reguläre Anforderungen nach ADR 2.2.9.1

    Besonderheiten

    Dokumentation nach Hersteller-SOC-Anforderungen. State of Charge (SOC) ≤ 30 % für bestimmte Batterietypen empfohlen. Prüfnachweis UN 38.3 erforderlich.

    Gebrauchte Batterien (used)

    Mittel; Zustand variiert

    Klassifizierung

    SV 376 (Sondervorschrift) gilt für gebrauchte Batterien, die nicht zur Entsorgung bestimmt sind

    Besonderheiten

    Einzelprüfung oder Losweise Prüfung. Batterien müssen gegen Kurzschluss gesichert sein. Äußerlich keine Schäden, keine Anzeichen von Auslaufen.

    Zur Entsorgung / Recycling (disposal/recycling)

    Mittel bis erhöht

    Klassifizierung

    SV 376 gilt. Besondere Verpackungsanforderungen P908/P911/LP906

    Besonderheiten

    Zur Entsorgung bestimmte Batterien unterliegen gesonderten Anforderungen. Oft Verpackungsanweisung P908 (Lithium-Ionen zur Entsorgung).

    Defekte Batterien (damaged/defective)

    Erhöht

    Klassifizierung

    SV 376 Absatz c). Ggf. Sonderregelungen nach SV 376a (beschädigt/defekt)

    Besonderheiten

    Batterie, die nicht mehr für ihren ursprünglichen Verwendungszweck geeignet ist (mechanischer Schaden, Fertigungsdefekt), aber keine thermische Auffälligkeit zeigt.

    Beschädigte Batterien (mechanisch/strukturell)

    Hoch

    Klassifizierung

    Möglicherweise als kritisch auffällig einzustufen. Einzelfallbewertung erforderlich.

    Besonderheiten

    Batterien mit sichtbaren Beschädigungen am Gehäuse, Kontakten oder Zellen. Risiko thermischer Reaktion erhöht.

    Kritisch auffällige Batterien (thermisch/aufgebläht)

    Sehr hoch / kritisch

    Klassifizierung

    Keine Beförderung nach ADR in Regelfall möglich. Sonderregelungen erforderlich. Behördliche Abstimmung notwendig.

    Besonderheiten

    Aufgeblähte, ausgelaufene, heiße, rauchende oder in thermischer Reaktion befindliche Batterien. Sofortmaßnahmen: Isolierung, Kühlung, Fachbehörde informieren.

    Hinweis: Die hier dargestellte Matrix gibt eine vereinfachte Orientierung. Die Einstufung im Einzelfall muss durch einen qualifizierten Gefahrgutbeauftragten oder die zuständige Behörde (BAM) erfolgen. Es gibt keine Transportfreigabe durch diesen Leitfaden.

    4–8. Transportwege: Straße, Schiene, Binnenschiff, See und Luft

    Fünf Verkehrsträger – fünf Regelwerke

    Für jeden Transportweg gilt ein eigenes internationales Regelwerk. Die technischen Anforderungen sind ähnlich, aber nicht identisch. Der Luftfrachtbereich hat die strengsten Einschränkungen für Lithium-Batterien.

    Straße – ADR

    ADR 2025, gültig ab 1. Januar 2025; nationale Umsetzung via GGVSEB

    Regelwerk

    ADR 2025 (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route)

    Behörden

    UNECE (UN-Wirtschaftskommission für Europa); national: BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung), Bundesamt für Güterverkehr (BAG)

    Hinweis

    Wichtigste Grundlage für Straßentransporte in Europa. Gilt für alle gewerblichen Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße.

    Originalquelle

    Schiene – RID

    RID 2025, technisch weitgehend identisch mit ADR

    Regelwerk

    RID 2025 (Règlement concernant le transport International ferroviaire des marchandises Dangereuses)

    Behörden

    OTIF (Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr); national: Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

    Hinweis

    Für Schienentransporte in Europa. Inhaltlich stark an ADR angelehnt. Anhang C des CIM-Einheitlichen Rechts.

    Originalquelle

    Binnenschiff – ADN

    ADN 2025

    Regelwerk

    ADN 2025 (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation intérieure)

    Behörden

    UNECE; national: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)

    Hinweis

    Für Binnenschiffe auf europäischen Wasserstraßen (Rhein, Main, Donau etc.).

    Originalquelle

    See – IMDG

    IMDG Code 42-24 (Verbindlich ab 1. Januar 2025)

    Regelwerk

    IMDG Code 2024 (International Maritime Dangerous Goods Code), Amendment 42-24

    Behörden

    IMO (Internationale Seeschifffahrts-Organisation); national: BMVJ/BG Verkehr

    Hinweis

    Für Seeschifffahrt. Lithium-Batterien in bestimmten Formaten oder Zuständen können auf Passagierschiffen verboten sein.

    Originalquelle

    Luft – ICAO-TI / IATA DGR

    IATA DGR 66. Auflage 2025

    Regelwerk

    ICAO Technical Instructions (TI) 2025-2026 und IATA Dangerous Goods Regulations (DGR) 66th Edition 2025

    Behörden

    ICAO (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation); IATA; national: Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

    Hinweis

    Schärfste Anforderungen: Defekte/beschädigte Lithium-Batterien sind im Luftfrachtbereich in vielen Fällen verboten. Genehmigungspflicht für Ausnahmen.

    Originalquelle

    9. Verpackungsanweisungen P908, P911, LP906

    Die wichtigsten Verpackungsvorschriften für Lithium-Batterien

    P908

    Für: Lithium-Ionen-Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling (bis 30 kg brutto)

    Geeignete Außenverpackung, Innenverpackungen oder Trennwände zum Schutz gegen Kurzschluss und mechanische Beschädigung

    P909

    Für: Lithium-Zellen oder -Batterien (andere Mengen zur Entsorgung)

    Für größere Mengen; spezifische Anforderungen an Verpackungsaufbau

    P911

    Für: Beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Batterien (≤30 kg brutto pro Packstück)

    Besonders robuste Außenverpackung; Absorption von Flüssigkeiten und Brandhemmung erforderlich; individueller Schutz jeder Batterie

    LP906

    Für: Großpackmittel (IBC) für Lithium-Batterien zur Entsorgung, >30 kg

    Für größere Mengen; geprüfte Großpackmittel; brandhemmende Auskleidung empfohlen

    LP904

    Für: Lithium-Metall-Batterien in Großpackmitteln

    Entsprechend LP906 für Lithium-Metall

    Verpackungsanweisungen stammen aus ADR 2025 (Kapitel 4.1). Genaue Anforderungen immer im aktuellen ADR-Text prüfen.ADR 2025 (UNECE)

    10. Akteure und ihre Pflichten

    Wer ist im Gefahrguttransport für was verantwortlich?

    Versender / Absender

    Klassifizierung des Gutes, richtige UN-Nummer und Verpackungsanweisung wählen, Gefahrgutdeklaration ausstellen, zulässige Verpackung bereitstellen oder prüfen, SV 376 bei gebrauchten/entsorgenden Batterien beachten

    Beförderer / Frachtführer

    Prüfung auf offensichtliche Unregelmäßigkeiten, ordnungsgemäße Dokumentation verlangen, Fahrwegbeschränkungen beachten, Ausrüstung nach ADR 8.1.5 mitführen

    Verlader

    Richtige Verpackung und Kennzeichnung sicherstellen, Checkliste ADR 7.5 einhalten, keine sichtbar beschädigten Packstücke verladen

    Gefahrgutbeauftragter

    Betriebe, die bestimmte Mengen gefährlicher Güter befördern oder versenden, benötigen einen bestellten Gefahrgutbeauftragten (§ 3 GbV). Ausnahmen für kleine Mengen (freigestellte Mengen, begrenzte Mengen)

    Fahrzeugführer / Gefahrgutführerschein

    ADR-Fahrerschein (ADR-Bescheinigung) für bestimmte Fahrzeuge und Güter erforderlich; Gefahrgutausrüstung im Fahrzeug; Unterrichtungsnachweis

    11. Behörden und zuständige Stellen

    Ansprechpartner im deutschen Gefahrgutrecht

    BAM – Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

    Klassifizierung gefährlicher Güter, UN 38.3-Auskünfte, DGG-Info-Punkt, nationale Vollzugsbehörde für bestimmte ADR-Aufgaben

    Bundesamt für Güterverkehr (BAG)

    Kontrolle auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen; Ordnungswidrigkeiten im Straßengüterverkehr

    Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

    Zuständige Behörde für Gefahrgut auf Schiene (RID) in Deutschland

    Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)

    Aufsichtsbehörde für Binnenschifffahrt (ADN) in Deutschland

    Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

    Zuständig für Luftfrachtgefahrgut (ICAO) in Deutschland

    UNECE – UN-Wirtschaftskommission für Europa

    Herausgeber von ADR, ADN und Manual of Tests and Criteria (UN 38.3)

    IMO – Internationale Seeschifffahrts-Organisation

    Herausgeber IMDG Code; Schifffahrtssicherheit weltweit

    ICAO – Internationale Zivilluftfahrt-Organisation

    Herausgeber Technical Instructions (TI) für Luftfrachtgefahrgut

    12. Praktische Bedeutung

    Was bedeutet das für Unternehmen, die Lithium-Batterien transportieren?

    Industrie und B2B-Absender

    • Richtige UN-Nummer vor jeder Sendung bestimmen
    • Zustand der Batterie dokumentieren (neu/gebraucht/defekt)
    • Gefahrgutdeklaration (Beförderungsdokument) ausstellen
    • Gefahrgutbeauftragten bestellen wenn Mengenschwellen überschritten
    • Für defekte oder kritisch auffällige Batterien Fachexperten einschalten

    Logistik und Spediteure

    • Gefahrgutdokumentation auf Vollständigkeit prüfen
    • Fahrer auf ADR-Schulung und -Bescheinigung prüfen
    • Fahrzeugausrüstung nach ADR 8.1.5 sicherstellen
    • Keine offensichtlich beschädigten Packstücke verladen
    • Für Luftfracht: Defekte Lithium-Batterien i.d.R. verboten

    Onlinehändler und Versender

    • Paketdienstleister-Richtlinien für Lithium-Batterien prüfen
    • Begrenzte Mengen (limited quantities) prüfen
    • Freigestellte Mengen (excepted quantities) als erleichterter Weg
    • Für Luftpostsendungen: zusätzliche IATA-Einschränkungen

    Betreiber und Entsorger

    • Zur Entsorgung bestimmte Batterien: P908/P911 anwenden
    • Defekte Batterien: Fachlogistiker einschalten
    • Kritisch auffällige Batterien: Nicht in normale Logistik
    • Gemischte Sammelmengen: Sicherheitsabstände, kein Kurzschlussrisiko

    Wie unterstützen wir praktisch?

    Wir koordinieren die Abholung und den Transport von Lithium-Batterien – inklusive defekter und zur Entsorgung bestimmter Batterien – über spezialisierte, zertifizierte Gefahrgutlogistiker. Die eigentliche Transportklassifizierung und Gefahrgutberatung erfolgt durch unsere Partnerlogistiker mit qualifizierten Gefahrgutbeauftragten. Wir stellen keine Klassifizierungen oder Transportfreigaben aus.

    Häufige Fragen

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    Stand der Prüfung: August 2026. ADR 2025 (gültig ab 1. Januar 2025), GGVSEB (Neufassung 2021), IATA DGR 66. Auflage 2025, IMDG Code 42-24. Gefahrgutvorschriften werden regelmäßig überarbeitet. Vor Sendungen stets aktuelle Fassung und ggf. qualifizierten Gefahrgutbeauftragten hinzuziehen.