Deutsches RechtNachweisV · BGBl. I 2010 S. 1547

    Nachweisverordnung (NachweisV) und AbfäV

    Begleitscheinpflicht, eANV und Registerführung für gefährliche Abfälle

    Die Nachweisverordnung (NachweisV) regelt die Nachweis- und Registerpflichten für die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Deutschland. Sie bestimmt, wer Entsorgungsnachweise ausstellen muss, wie Begleitscheine (physisch oder elektronisch via eANV) auszufüllen sind, wie lange Register aufzubewahren sind und wann Behörden informiert werden müssen. Für Unternehmen, die gefährliche Abfälle (AVV-Schlüssel mit *) entsorgen, ist die NachweisV täglich relevantes Recht.

    Allgemeine Information. Amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de. Entsorgungsdienstleister und ggf. Rechtsberatung hinzuziehen.

    Pflichtige Akteure und ihre Aufgaben

    Wer ist nachweispflichtig?

    Erzeuger gefährlicher Abfälle

    Pflichten: Ausstellen des Entsorgungsnachweises; Bereitstellung des Begleitscheins; Registerführung

    Ausnahmen: Mengenausnahmen: Erzeuger unter 2 Tonnen p.a. gefährlicher Abfälle können von bestimmten Pflichten befreit sein

    Beförderer

    Pflichten: Mitführen des Begleitscheins; Bestätigung der Übernahme; Weitergabe an Entsorger

    Ausnahmen: Keine grundsätzlichen Ausnahmen; Erleichterungen für Kleinmengen

    Entsorger / Verwerter

    Pflichten: Bestätigung des Empfangs; Registerführung; Meldepflichten an Behörden; Aufbewahrung 5 Jahre

    Ausnahmen: Genehmigungserfordernis für Anlage

    Einsammler (Sammelentsorgung)

    Pflichten: Sammelentsorgungsnachweis statt Einzelnachweis; vereinfachtes Verfahren; Anlage-Genehmigung

    Ausnahmen: Sammelentsorgung nur für bestimmte Abfallarten zulässig

    Was muss auf dem Begleitschein stehen?

    Pflichtangaben nach NachweisV / Anhang 1

    Abfallerzeuger: Name, Adresse, Erzeugerstätte
    Abfallart (AVV-Schlüssel, 6-stellig mit ggf. *)
    Abfallbezeichnung und physikalische Form
    Menge (kg oder t)
    Art der Verpackung
    Beförderer: Name, Adresse, Kfz-Kennzeichen
    Entsorger/Verwerter: Name, Adresse, Anlagen-Genehmigungsnummer
    Entsorgungsanlage: Standort, Verfahrensart
    Unterschriften: Erzeuger, Beförderer, Entsorger
    Datum der Übergabe und Übernahme
    Begleitschein-Nummer (fortlaufend)
    eANV – elektronischer Begleitschein: Seit der Pflichtphase (2016) müssen Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle die Nachweise grundsätzlich elektronisch über das eANV-Portal (ZEDAL) abwickeln.zedal.de

    Fristen und Verfahrensschritte

    Zeitliche Anforderungen der NachweisV

    Entsorgungsnachweis (EN) – Vorabprüfung

    Frist

    Vor erster Entsorgung ausstellen und behördlich bestätigen lassen

    Hinweis

    Gilt für jeden gefährlichen Abfallstrom zu einem neuen Entsorger

    Begleitschein – Ausfertigung

    Frist

    Vor jeder Entsorgungsfahrt ausstellen (5 Ausfertigungen: Erzeuger, Beförderer, Entsorger, Behörde, Kopie)

    Hinweis

    Digital über eANV (Elektronisches Abfallnachweisverfahren)

    Begleitschein – Rücksendung Quittung

    Frist

    Entsorger schickt Empfangsbestätigung innerhalb von 10 Tagen zurück

    Hinweis

    Fehlende Rücksendung: Erzeuger muss Behörde informieren

    Register – Aufbewahrung

    Frist

    Mindestens 5 Jahre

    Hinweis

    Register muss auf Anfrage der Behörde vorgelegt werden können

    Jährliche Meldung (§ 21 NachweisV)

    Frist

    Bis 1. April des Folgejahres

    Hinweis

    Meldung über eANV oder Schriftform an zuständige Behörde

    Praktische Bedeutung für Unternehmen

    Checkliste für Betriebe mit gefährlichen Abfällen

    Grundpflichten prüfen

    • Welche gefährlichen Abfälle fallen an? (AVV * Schlüssel)
    • Fallen Mengen-Ausnahmen? (unter 2 Tonnen p.a. pro gefährlicher Abfallart)
    • Ist ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich? (GbV)
    • Ist ein Abfallbeauftragter erforderlich? (§ 59 KrWG für bestimmte Betriebe)

    Systeme und Prozesse

    • eANV-Zugang einrichten (ZEDAL oder zertifizierter Anbieter)
    • Begleitschein-Workflow definieren (Wer stellt aus? Wer unterschreibt?)
    • Register-System für 5-Jahres-Aufbewahrung einrichten
    • Jährliche Meldung (§ 21 NachweisV) terminieren

    Partnerwahl

    • Entsorger auf Genehmigung prüfen (ERA-Zertifikat, Zulassung)
    • Beförderer auf ADR-Eignung prüfen
    • Entsorgungsnachweis vor erster Entsorgung einholen
    • Verträge mit Nachweis-Pflichten regeln

    Dokumentation

    • Alle Begleitscheine 5 Jahre aufbewahren
    • Rückläufer (Empfangsbestätigungen) kontrollieren
    • Fehlende Quittungen an Behörde melden
    • Registerauszüge für Audits bereithalten (ISO 14001, EMAS)

    Wie unterstützen wir?

    Wir koordinieren die ordnungsgemäße Entsorgung von Lithium-Batterien und IT-Hardware über zugelassene Fachpartner – inklusive Begleitscheine und Verwertungsnachweise.

    Häufige Fragen

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    Stand: August 2026. NachweisV (BGBl. I 2010) i.d.F. der letzten Änderung. KrWG §§ 48–55. Amtlichen Text und ggf. zuständige Landesbehörde konsultieren.