EU-VerordnungVO (EU) 2024/1157 · Basel-Konvention

    Grenzüberschreitende Abfallverbringung

    Notifizierungsverfahren, Exportverbote und Gebrauchtware-Abgrenzung

    Die neue EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 (in Kraft ab 2024, ersetzt 1013/2006) regelt den grenzüberschreitenden Transport von Abfällen. Sie setzt das Basler Übereinkommen (Basel-Konvention) für die EU um und verschärft insbesondere das Verbot des Elektroschrott-Exports in Nicht-OECD-Länder. Für Unternehmen, die gebrauchte Elektronik exportieren, ist die Abgrenzung Gebrauchtware/Abfall besonders kritisch: Der Exporteur trägt die Beweislast.

    Illegale Abfallverbringung kann § 326 StGB (unerlaubte Abfallentsorgung) erfüllen. Fachberatung erforderlich. Keine Rechtsberatung.

    Hintergrund: Basel-Konvention und EU-Recht

    Das internationale Regelwerk

    Die Basel-Konvention (Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, 1989) ist der zentrale internationale Vertrag. Unterzeichnet von 187 Staaten (Stand 2024). Kernprinzip: Gefährliche Abfälle sollen so nah wie möglich am Entstehungsort behandelt werden.

    Die EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157implementiert und verschärft die Basel-Konvention für EU-Mitgliedstaaten. Sie regelt auch den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und schafft ein elektronisches Notifizierungssystem.

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    Prinzip der Nähe

    Abfälle möglichst in der Nähe des Entstehungsorts behandeln.

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    Exportverbot-Prinzip

    Export gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Länder grundsätzlich verboten.

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    Notifizierungsprinzip

    Grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle: vorherige schriftliche Zustimmung des Empfängerstaats.

    Verbringungsarten und Regeln im Überblick

    Was gilt für welche Route?

    Export in OECD-Länder (nicht EU)

    VO (EU) 2024/1157, Basel-Konvention

    Regel

    Notifizierungsverfahren für gefährliche Abfälle; vereinfachte Verfahren für bestimmte zur Verwertung bestimmte Abfälle

    Hinweis

    OECD-Entscheidung C(2001)107 definiert 'grüne' und 'gelbe' Listen; Verbringung unterschiedlich geregelt.

    Export in Nicht-OECD-Länder

    VO (EU) 2024/1157; Basel-Verbot-Änderung

    Regel

    Export gefährlicher Abfälle aus EU in Nicht-OECD-Länder grundsätzlich verboten (Art. 47 VO 2024/1157)

    Hinweis

    Ausnahmen: Abfälle zur Wiederverwendung unter Bedingungen; diplomatische Wege. Strikte Vollzugskontrolle.

    Export innerhalb der EU

    VO (EU) 2024/1157

    Regel

    Freier Warenverkehr, aber Abfallverbringungsregeln nach VO gelten; bei gefährlichen Abfällen Notifizierungspflicht

    Hinweis

    Zielstaat muss kein Einspruchsrecht haben, kann aber Auflagen machen.

    Transit (Durchfuhr durch Drittstaaten)

    Basel-Konvention Art. 6 Abs. 4; VO 2024/1157

    Regel

    Transitzustimmung des Transitstaats erforderlich bei notifizierungspflichtigen Abfällen

    Hinweis

    Transit durch Nicht-Basel-Vertragsstaaten besonders komplex.

    Verbringung innerhalb Deutschlands (Bundesländergrenzen)

    KrWG, NachweisV

    Regel

    Nationales Recht (KrWG, NachweisV); Nachweis- und Begleitscheinpflicht für gefährliche Abfälle

    Hinweis

    Innerstaatlich: keine Abfallverbringungsverordnung, aber Nachweisrecht.

    Gebrauchtware vs. Abfall beim Export – Beweislast beim Exporteur

    Was unterscheidet legitimen Gebrauchtwarenexport von illegalem Elektroschrott-Export?

    Seit der VO 2024/1157 liegt die Beweislast beim Exporteur. Wer behauptet, Gebrauchtware (kein Abfall) zu exportieren, muss dies nachweisen.

    MerkmalGebrauchtware (legal)Abfall (Verbringungsrecht)
    FunktionsprüfungSchriftliches Testprotokoll; jedes Gerät muss getestet seinNicht relevant
    VerpackungGeeignete schützende Verpackung; kein Mischcontainer mit kaputten GerätenVerpackungsanweisung nach ADR/IMDG; Gefahrzettel
    Preis / HandelswertHandelsüblicher Preis; kein Dumpingpreis für kaputte GeräteEntsorgungsgebühr ist normal
    DokumentationHandelsrechnung, Testprotokoll, LieferantenerklärungAbfallverbringungsnotifizierung oder Begleitschein
    BeweislastExporteur muss nachweisen, dass Ware kein Abfall istAbfall bis zum Nachweis des Gegenteils

    Notifizierungsverfahren

    Wie funktioniert das Notifizierungsverfahren?

    1. NotifizierungsantragNotifizierer (Versender oder Bevollmächtigter) stellt Antrag bei zuständiger Behörde im Versenderstaat. Formular: ENG-Formblatt der EU.
    2. WeiterleitungBehörde des Versenderstaats leitet Antrag an Behörden aller beteiligten Transitstaaten und des Empfängerstaats weiter.
    3. Zustimmung/EinspruchEmpfänger- und Transitstaaten haben 30 Tage Zeit für Zustimmung oder Einspruch. Stille Zustimmung in bestimmten Fällen möglich.
    4. NotifizierungsgenehmigungNach allen Zustimmungen erteilt die Behörde des Versenderstaats die Notifizierungsgenehmigung. Gültigkeitsdauer: 1 Jahr (oder kürzer).
    5. Transport und BegleitformularJede Lieferung nach genehmigter Notifizierung muss mit dem Begleitformular (= Transportdokument) begleitet werden.
    6. EmpfangsbestätigungEmpfänger sendet Empfangsbestätigung an alle beteiligten Behörden. Einlagerung des Originals beim Verwerter.
    7. VerwertungsbestätigungNach Abschluss der Verwertung sendet Verwerter Bestätigung an alle beteiligten Behörden. Abschluss des Verfahrens.

    Notifizierungsverfahren nach Art. 4–17 VO (EU) 2024/1157. Zuständige Behörde in Deutschland: Umweltbundesamt und Landesbehörden.

    Häufige Fragen

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    Stand: August 2026. VO (EU) 2024/1157 (in Kraft 2024). Basel-Konvention (Stand 2024). Vor grenzüberschreitenden Transporten immer Fachberatung einholen.