Deutsches RechtKrWG · BGBl. I 2012 S. 212

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

    Grundgesetz der deutschen Abfallwirtschaft – Fünfstufige Abfallhierarchie

    Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das zentrale deutsche Abfallrahmengesetz. Es setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) um und regelt den Abfallbegriff, die Fünf-Stufen-Hierarchie, Erzeuger- und Besitzerpflichten, erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und das Verhältnis zu speziellen Abfallgesetzen (ElektroG, BattDG, VerpackG).

    Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de.

    1. Der Abfallbegriff des KrWG

    Was ist Abfall? – § 3 KrWG

    Abfall im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Definition hat drei Varianten (tatsächliche Entledigung, Entledigungswille, Entledigungspflicht) und ist entscheidend für die Abgrenzung von Gebrauchtware.

    Bewegliche Sache

    Unbewegliche Gegenstände (Gebäude, Böden) sind grundsätzlich kein Abfall – wohl aber bewegliche Rückstände daraus.

    Entledigungswille

    Besitzer entledigt sich tatsächlich, will sich entledigen oder ist dazu verpflichtet. Entscheidend für die Abgrenzung Ware/Abfall.

    Subjektiver und objektiver Abfallbegriff

    Auch wenn kein subjektiver Entledigungswille besteht, kann Entledigungspflicht aus Gesetz oder Behördenanordnung folgen.

    Gebrauchtware ist kein Abfall

    Funktionsfähige Waren mit Handelsinteresse sind Produkte, keine Abfälle. WEEE-Abgrenzung beachten.

    Nebenprodukt vs. Abfall (§ 4 KrWG)

    Nicht jeder Produktionsrückstand ist Abfall. Wenn eine Sache sicher und ohne besondere Vorbehandlung für einen anderen Verwendungszweck genutzt werden kann, kann sie Nebenprodukt sein. Diese Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und erfordert Einzelfallbewertung.

    2. Fünfstufige Abfallhierarchie – § 6 KrWG

    Reihenfolge ist bindend

    1

    Vermeidung

    § 6 Abs. 1 Nr. 1 KrWG

    Abfall gar nicht erst erzeugen. Durch Produkt-Design, Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Teilen statt Kaufen.

    2

    Vorbereitung zur Wiederverwendung

    § 6 Abs. 1 Nr. 2 KrWG

    Prüfung, Reinigung oder Reparatur, damit das Produkt oder Bestandteile wieder eingesetzt werden können, ohne Abfall zu werden.

    3

    Recycling

    § 6 Abs. 1 Nr. 3 KrWG

    Materialrückgewinnung: der Abfall wird zu neuem Sekundärrohstoff. Stoffliches Recycling (Metalle, Glas, Papier); biologisch (Kompost, Biogas).

    4

    Sonstige Verwertung

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 KrWG

    Energetische Verwertung (Verbrennung zur Energiegewinnung); Verfüllung. Nachrangig gegenüber Recycling.

    5

    Beseitigung

    § 6 Abs. 1 Nr. 5 KrWG

    Deponie, thermische Beseitigung ohne Energienutzung. Letztes Mittel. Nur wenn Verwertung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwändig.

    Hinweis: Die Hierarchie gibt die bevorzugte Reihenfolge vor. Abweichungen sind möglich, wenn die höherwertige Option aus technischen, wirtschaftlichen oder Umweltgründen nicht die bessere Gesamtbilanz ergibt (Lebenszyklusbetrachtung nach § 8 KrWG). Diese Ausnahme ist jedoch begründungspflichtig.

    3. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

    § 26 KrWG – Rahmen für Produktverantwortung

    Das KrWG ermächtigt zu Rechtverordnungen, die Hersteller und Importeure für die Lebensende-Phase ihrer Produkte verantwortlich machen (EPR). In Deutschland existieren EPR-Regelungen für:

    BereichGesetzPflichtigeSystem
    ElektrogeräteElektroGHersteller, Importeurestiftung ear, Marktrücknahme
    BatterienBattDG / EU-VO 2023/1542Hersteller, ImporteureGRS Batterien, ear
    VerpackungenVerpackGHersteller, Befüller, InverkehrbringerZSVR, duale Systeme
    AltfahrzeugeAltfahrzeugVFahrzeugherstellerEigenrücknahme
    AltöleAltölVBehandler, InverkehrbringerGenehmigungssystem

    4. Erzeuger- und Besitzerpflichten

    Wer ist für die Entsorgung verantwortlich?

    Abfallerzeuger und Abfallbesitzer sind nach § 15 KrWG grundsätzlich entsorgungspflichtig. Für Abfälle aus privaten Haushalten übernehmen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kommunen) diese Pflicht. Für Gewerbeabfälle bleibt die Pflicht beim Erzeuger/Besitzer, soweit keine spezialgesetzliche EPR-Regelung greift.

    Überlassungspflichten (§ 17 KrWG)

    Bestimmte Abfälle (z.B. Hausmüll, gefährliche Abfälle) müssen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder zugelassenen Entsorgern überlassen werden. Eigenständige Entsorgung oder Weitergabe an nicht zugelassene Dritte ist unzulässig.

    Gefährliche Abfälle (§ 48 KrWG)

    Für gefährliche Abfälle (gekennzeichnet mit * im AVV) gelten besondere Überlassungs-, Nachweis- und Registerpflichten. Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht nur unter engen Voraussetzungen. Nachweisverordnung (NachweisV) regelt die Dokumentation.

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    Stand: August 2026. KrWG (BGBl. I 2012 S. 212) i.d.F. der Novelle 2023. Amtlichen Text prüfen.