Hersteller, Händler, Importeure, Online-Marktplätze und Betreiber in Deutschland
Das ElektroG setzt die europäische WEEE-Richtlinie (2012/19/EU) in deutsches Recht um und geht in einigen Bereichen über die Richtlinie hinaus. Es regelt, wer sich als Hersteller registrieren muss, wie Rücknahme und Sammlung organisiert werden, welche Verwertungsquoten gelten und wie Mengenmeldungen zu erfolgen haben. Seit 2018 gilt ein offener Anwendungsbereich – praktisch alle Elektrogeräte sind erfasst.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Vor verbindlichen Entscheidungen den amtlichen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de und ggf. qualifizierte Beratung einholen.
Inhaltsverzeichnis
1. Ziel und Anwendungsbereich
Elektroschrott ist eine der am schnellsten wachsenden Abfallkategorien weltweit. Das ElektroG hat drei Hauptziele:
Das ElektroG gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit einer Wechselspannung von maximal 1.000 Volt oder einer Gleichspannung von maximal 1.500 Volt ausgelegt sind. Es gibt eine Positivliste ausgeschlossener Produkte (militärische Ausrüstung, Großanlagen, Raumfahrtprodukte, Fahrzeuge, ortsfeste industrielle Werkzeugmaschinen u.a.) – alles andere ist seit 2018 grundsätzlich erfasst.
Das ElektroG gilt für B2C- und B2B-Geräte. Es unterscheidet jedoch zwischen Altgeräten aus Privathaushalten und solchen aus gewerblichen Quellen – mit unterschiedlichen Rücknahme- und Finanzierungsregelungen.
2. Offene Gerätekategorien seit 2018
Seit dem 15. August 2018 gilt ein offener Anwendungsbereich. Die sechs Kategorien sind bewusst weit formuliert und enthalten nur technische Abgrenzungen, keine Produktlisten.
Beispiele: Kühlschränke, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Heizkörper
Beispiele: TVs, Monitore, Notebooks, Tablets, Smartphones, Laptops
Beispiele: LED-Lampen, Leuchtstoffröhren, Hochdruckentladungslampen
Beispiele: Waschmaschinen, Geschirrspüler, Druckmaschinen, Solarmodule, Medizin-Großgeräte
Beispiele: Toaster, Rasenmäher, Taschenrechner, Router, Spielzeug, Werkzeug, E-Zigaretten, Kameras
Beispiele: Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, Schnurlostelefone, kleine Drucker
Kategorien gem. Anlage 1 ElektroG. Ausnahmen in § 2 Abs. 2 ElektroG.
3. Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
Der ElektroG-Herstellerbegriff ist weit gefasst. Wer unter ihn fällt, hat Registrierungs-, Rücknahme- und Finanzierungspflichten.
Wer Elektrogeräte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt und in Deutschland in Verkehr bringt. Klassische Hersteller-Situation.
Wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, ohne selbst zu produzieren – z.B. Handelsunternehmen mit Eigenmarke (Private Label).
Wer Geräte eines ausländischen Herstellers unter dessen Marke importiert und in Deutschland erstmalig in Verkehr bringt.
Vom Hersteller schriftlich beauftragte Person in Deutschland, die Hersteller-Pflichten übernimmt. Muss im Handelsregister eingetragen sein.
Wer Geräte direkt aus einem anderen EU-Staat oder Drittstaat per Fernabsatz an private oder gewerbliche Endnutzer in Deutschland verkauft, gilt als Hersteller und muss sich registrieren.
Achtung: Fernabsatz aus dem Ausland
Ausländische Online-Shops und Marktplatzhändler, die direkt an deutsche Endkunden liefern, gelten als Hersteller und müssen sich bei stiftung ear registrieren, bevor sie das erste Gerät ausliefern. Dies gilt auch für chinesische Plattformen (z.B. über Amazon oder eigene Webshops). Die Registrierung ist Pflicht. Unregistrierte können von Marktüberwachungsbehörden oder durch Konkurrentenabmahnungen verfolgt werden.
4. Registrierung bei stiftung ear
Die stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) in Fürth ist die zuständige gemeinsame Stelle nach ElektroG. Sie führt das Herstellerregister, koordiniert die Mengenmeldungen, bestimmt die Abholkoordinierung an kommunalen Sammelstellen und stellt Registrierungsnummern aus.
Hersteller müssen eine finanzielle Sicherheit (Garantie) hinterlegen, um die Kosten für Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte zu decken. Mögliche Instrumente nach § 7 ElektroG:
Wer einem kollektiven Rücknahmesystem beitritt (z.B. über einen Systembetreiber), erfüllt die Garantiepflicht im Regelfall über diesen.
5. Kennzeichnung und Informationspflichten
Hersteller und Händler müssen Endnutzer informieren über:
Diese Informationen können auf der Produktseite im Webshop, in der Bedienungsanleitung oder auf der Verpackung bereitgestellt werden.
6. Händler-Rücknahmepflichten
Händler mit Elektrogeräten im Sortiment haben gesetzliche Rücknahmepflichten. Art und Umfang hängen von Verkaufsfläche, Geräteart und ob ein Kauf stattfindet ab.
1:1-Rücknahme
Bedingung
Endnutzer kauft ein neues gleichartiges Gerät beim Händler
Ort & Kosten
Am Ort der Übergabe des Neugeräts (Geschäft oder Abgabestelle bei Lieferung) · Kostenlos für Endnutzer
Gilt für
Für alle Händler mit ≥400 m² Elektroverkaufsfläche (auch Onlinehändler entsprechend)
0:1-Rücknahme (Kleingeräte)
Bedingung
Kein Kauf erforderlich, Kantenmaß ≤25 cm
Ort & Kosten
In Händlergeschäften mit ≥400 m² Elektroverkaufsfläche · Kostenlos für Endnutzer
Gilt für
Bis zu 3 Altgeräte pro Geräteart; Händler darf auf geeignete Rückgabestelle im Umkreis von 75 km verweisen, sofern eigene Rücknahme unzumutbar
Lebensmitteleinzelhandel
Bedingung
≥800 m² Verkaufsfläche, mehrfach pro Jahr Elektrogeräte verkaufend
Ort & Kosten
Im Markt oder am Eingang · Kostenlos für Endnutzer
Gilt für
Für Kleingeräte (≤25 cm Kantenmaß) ohne Kaufpflicht
Kommunale Sammelstellen
Bedingung
Übergabe alter Geräte an Wertstoffhöfe oder kommunale Sammelstellen
Ort & Kosten
Wertstoffhöfe, kommunale Depots · Kostenlos für Endnutzer
Gilt für
Unabhängig von Gerätegröße
Online-Händler
Online-Händler mit einem auf Elektrogeräte entfallenden Umsatz, der einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² entspricht, haben vergleichbare Rücknahmepflichten. Sie müssen mindestens eine zumutbare Möglichkeit zur kostenfreien Rückgabe in angemessener Nähe zum Endnutzer anbieten oder Abholung bei Lieferung ermöglichen. Details in § 17 Abs. 2 ElektroG.
7–8. Sammlung, Erstbehandlung und Vorbereitung zur Wiederverwendung
Kommunale Sammelstellen (z.B. Wertstoffhöfe) nehmen Altgeräte aus Privathaushalten kostenlos an. Die stiftung ear koordiniert die Abholung dieser Geräte durch die Hersteller-Rücknahmesysteme: Wenn ein Behälter voll ist, wird der zuständigen Herstellergruppe eine Abholverpflichtung zugeteilt. Die Kosten für die Abholung und Behandlung tragen die registrierten Hersteller anteilig.
Altgeräte müssen in zugelassenen Erstbehandlungsanlagen (ERA) behandelt werden. Die ERA-Anforderungen sind in der ERA-Verordnung festgelegt und umfassen: Schadstoffentnahme (Quecksilber, FCKW, PBB, PBDE aus Kondensatoren), Entfernung von Batterien (die separat der Batterieverordnung/BattDG unterliegen), Entfernung von Tonerkartuschen und Druckerpatronen, fachgerechte Zerlegung nach Materialfraktionen.
Das ElektroG schreibt ausdrücklich vor (§ 20 ElektroG), dass eine Vorbereitung zur Wiederverwendung zu prüfen ist, bevor ein Gerät dem Recycling zugeführt wird. Getrennt gesammelte Altgeräte müssen für die Weitergabe an Aufbereitungsbetriebe zugänglich sein. Wiederverwendungsorganisationen (z.B. Repair-Cafés, Sozialkaufhäuser) dürfen an kommunalen Sammelstellen funktionsfähige Geräte sichten.
9. Verwertungsquoten
| Kategorie | Verwertungsquote gesamt | davon Vorbereitung Wiederverwendung | davon Recycling |
|---|---|---|---|
| Kat. 1 (Wärmeüberträger) | 85 % | 5 % | 80 % |
| Kat. 2 (Bildschirme, Monitore) | 80 % | 5 % | 70 % |
| Kat. 3 (Lampen) | — | — | Hg-Rückgewinnung vorgeschrieben |
| Kat. 4 (Großgeräte) | 85 % | 5 % | 80 % |
| Kat. 5 (Kleingeräte) | 75 % | 5 % | 55 % |
| Kat. 6 (Kleine IT/TK) | 75 % | 5 % | 55 % |
Quoten in % des Durchschnittsgewichts der im Vorjahr gesammelten Altgeräte. Quelle: Anlage 4 ElektroG. Stand: August 2026.
10. Private versus gewerbliche Herkunft
11. Novelle 2021 – Wichtige Neuerungen
Seit dem 15. August 2018 gilt das ElektroG für alle Elektro- und Elektronikgeräte ohne enumerative Beschränkung – sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (z.B. militärische Ausrüstung, Raumfahrtausrüstung). Die Novelle 2021 hat dies weiter konkretisiert.
Seit der Novelle 2021 sind auch Online-Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen stärker in die Pflicht genommen. Unregistrierte Produkte dürfen auf Marktplätzen nicht mehr angeboten werden.
Ausländische Händler, die direkt an deutsche Endkunden verkaufen (z.B. über eigenen Webshop), gelten als Hersteller und müssen sich bei ear registrieren. Dies gilt auch für Plattformhändler aus Nicht-EU-Staaten.
Erstbehandlungsanlagen (ERA) müssen Mindeststandards einhalten, die in der ERA-Zertifizierungsverordnung konkretisiert werden. Vorbereitung zur Wiederverwendung ist ausdrücklich vorgeschrieben, wo technisch und wirtschaftlich möglich.
Hersteller müssen jährlich der stiftung ear melden, wie viele Geräte sie in Verkehr gebracht und wie viele zurückgenommen und verwertet haben. Diese Daten fließen in die nationalen Sammel- und Verwertungsquoten.
12. Risiken und Sanktionen
Nicht registriert bei stiftung ear
Inverkehrbringen rechtswidrig. Bußgeld bis 100.000 €. Händler müssen Angebote nicht listig. Marktüberwachungsbehörde kann Inverkehrbringen untersagen.
Falsche oder fehlende Mengenmeldung
Ordnungswidrigkeit. Falsche Angaben verfälschen Sammelquoten und Abholkoordination. Kann Bußgeld auslösen.
Rücknahmepflicht nicht erfüllt
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzorganisationen möglich. Bußgeld.
Ohne Garantienachweis registriert
Registrierung kann widerrufen werden. Inverkehrbringen wird wieder rechtswidrig.
Etikett oder Kennzeichnung fehlt
Produkthaftungsrisiken, Bußgeld, mögliche Abmahnung durch Wettbewerber.
Altgeräte illegal exportiert
Strafrecht (§ 326 StGB – illegale Abfallverbringung) und Ordnungswidrigkeiten. Hohe Strafen bei organisiertem Export von Elektroschrott in Nicht-OECD-Länder.
13. Praktische Bedeutung
Wie unterstützen wir praktisch?
Recyclewerk koordiniert Rücknahme, Abholung, Lagerung, Restwertbewertung, Second-Life-Prüfung, Remarketing und Verwertung von IT-Hardware, Elektronikgeräten und technischen Beständen aus Gewerbe und Industrie. Wir helfen gewerblichen Nutzern, einen zuverlässigen und dokumentierten Entsorgungsweg für ihre B2B-Altgeräte zu finden.
Wir sind kein ear-Systembetreiber, keine Zertifizierungsstelle und stellen keine Rechtsberatung bereit.
Perspektiven aus Umwelt- und Zivilgesellschaft
Unabhängige Einschätzungen, keine Rechtsquellen, keine Partnerschaft.
Die DUH kritisiert regelmäßig zu niedrige tatsächliche Sammelquoten und mahnt Händler und Hersteller ab, die ihre Rücknahmepflichten nicht erfüllen. Laufende Verfahren und Klagen sind auf duh.de dokumentiert. Die DUH fordert stärkere Kontrolle durch Marktüberwachungsbehörden und höhere Sammelziele.
Der NABU betreibt Sammelkampagnen für Althandys und betont die Bedeutung der Wiederverwendung von Smartphones vor dem Recycling. Viele Altgeräte in deutschen Haushalten sind noch funktionsfähig und könnten ein zweites Leben erhalten.
Der BUND setzt sich für ein starkes Recht auf Reparatur ein. Nur wenn Ersatzteile, Reparaturanleitungen und Software-Updates dauerhaft verfügbar sind, lässt sich die Lebensdauer von Elektrogeräten wirklich verlängern. Die WEEE-Sammlung greife zu spät – Reparatur müsse vorher ansetzen.
Häufige Fragen
Amtliche Originalquellen
Immer aktuelle konsolidierte Fassung prüfen
Portal für ear-Registrierung, Mengenmeldungen und Abholkoordination
UBA-Vollzugshinweise, Statistiken und FAQ
EU-Basis des ElektroG; EU-Richtlinie, national umgesetzt
Ministerielle Erläuterungen und Vollzugshinweise
Elektronikbestände anfragen
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BESTAND PER E-MAIL ANFRAGENStand der Prüfung: August 2026. ElektroG in der Fassung der Novelle 2021 (BGBl. I S. 2301). Zuletzt geprüft auf gesetze-im-internet.de. Vor verbindlichen Entscheidungen stets den aktuellen amtlichen Wortlaut und ggf. die ERA-Verordnung sowie die Vollzugshinweise des Umweltbundesamts prüfen.